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                                          § 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller der Container, nachfolgend Auftraggeber genannt und der Firma Fuchs nachfolgend Auftragnehmer genannt, zu den hier näher bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
 
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Vertragsabreden bzw. abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung, sowie die richtige, vollständige Übermittlung, sowie deren Vereinbarung trägt, wer sich darauf beruft.
  
3. Soweit für die Durchführung des Auftrages nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder den Abfallgesetzen eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf das Verlangen diese Dokumente vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet zur Einholung dieser Dokumente entsprechend Notwendigen Erklärungen, unverzüglich schriftlich abzugeben.
  
                                              § 2 Vertragsgegenstand
1. Der Entsorgungsvertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen. Die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle ( Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen im Sinne des Abfallgesetzes).
  
2. Container im Sinne dieser Bedingungen ist daher ein Behälter, der
         · von dauernder Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist,
           um wiederholt verwendet werden zu können.
         · geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen
           Abfall aufzunehmen.
         · auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in
           ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
  
3. Soweit keine andere Vereinbarung vor1iegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
 
4. Soweit der Auftraggeber die Abladestelle bestimmt und sich diese zur Aufnahme des befördernden Gutes als ungeeignet erweist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine geeignete Abfuhrstelle anzufahren  und die Abfälle dort zu deponieren.

5. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, dem Auftragnehmer nachzuweisen. dass die Beseitigung zu geringeren Kosten als tatsächlich angefallen möglich gewesen wäre.
 
                                        § 3 Termine und Fristen
1. Abfuhr und Abstelltermine müssen mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart sein. Eine Haftung für die termingerechte Gestellung bzw. Abholung ist nur möglich, soweit der Auftragnehmer die Termine schriftlich verbindlich bestätigt hat. Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen verpflichtet sich der Auftragnehmer die vereinbarten Abfuhrintervalle im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der vereinbarten Intervalle durchzuführen.
  
2. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung der Abfallbehältnisse ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden könnte. Soweit die Aufstellung oder Abholung der Container aus Gründen nicht erfolgen kann, die vom Auftraggeber Zu vertreten sind, so hat dieser die zu der vereinbarten Vergütung, die hierfür erforder1ichen und vom Auftragnehmer nachzuweisenden Kosten zu erstatten.
  
3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung oder Abholung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf die dreifache Höhe der vereinbarten Vergütung. Die Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit der Auftraggeber einen höheren Schaden konkret nachweist.
  
                        § 4 Pflichten des Auftraggebers, Zufahrten und Aufstellplatz
1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Aufstellplatz und die hierzu notwendigen Zufahrts- und Anfahrtswege müssen für die Auftragsdurchführung mit den erforderlichem Lkw befahrbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind vom Auftraggeber zu prüfen ob der Untergrund zum Befahren mit schwerem Lkw geeignet ist.
  
2. Der Auftraggeber hat auf eigene Verantwortung und eigene Kosten sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen und Er1aubnisse (z. B. Sondernutzungserlaubnisse) zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zu besorgen,  soweit mit dem Auftragnehmer nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  
3. Soweit der Aufstellungsort über öffentliche Straßen, Wege oder Plätze nicht befahrbar ist, hat der Auftraggeber die erforder1ichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden oder anfallenden Kosten frei.
  
4. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der § 414, Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB, sowie 254 BGB bleiben unberührt.
  
5. Für Schäden am Fahrzeug oder am Container in Folge einer Ver1etzung der vorgenannten Verpflichtungen haftet der Auftraggeber, soweit er die Schäden schuldhaft verursacht hat. § 254 des BGB bleibt hiervon unberührt.
 
                              § 5 Verkehrssicherungspflicht für den Container
1. Der Auftraggeber garantiert die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebenen Absicherungen des Containers, (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung etc.) soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
 
2. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Soweit der Auftraggeber diese Vernichtung schuldhaft verletzt, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den jeweils daraus entstehenden Schaden. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
  
                                      § 6 Beladung und Inhalt der Container

1. Die vom Auftragnehmer gestellten Container dürfen nur bis zur Höhe des Containerrandes beladen werden. Container der Größe 5 cbm bis 10 cbm dürfen allenfalls mit 8 Tonnen beladen werden. Bei Containern in einer Größe von 12 cbm bis 40 cbm dürfen Maximal 12 Tonnen eingefüllt werden.
  
2. Die Container dürfen durch den Auftraggeber nur durch die bei der Auftragserteilung bezeichneten Abfallarten gefüllt werden. Eine Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)  genannten gefährlichen Abfälle.
  
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Abfälle insbesondere gefährliche und /oder überwachungsbedürftige Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen, sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-  Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Deklaration der Abfälle notwendig sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Abholung des Containers die darin befüllten Abfallstoffe zu untersuchen und bei Verstößen gegen die Deklarationsverpflichtung des Auftraggebers den eventuell entstehenden Schaden beim Auftraggeber anzufordern. Der Auftraggeber hat weiterhin die Kosten für erforderlich werdende Entsorgungsgenehmigungen etc. und anfallende Untersuchungen zu tragen. Diese werden vom Auftragnehmer gesondert berechnet. Dem Auftraggegner bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden gegenüber dem Auftragnehmer nachzuweisen. Im Übrigen hat der Auftraggeber bei einer Befüllung mit anderen, als den vertragsgegenständlichen Stoffen jedwede entstehende Aufwendungen dem Auftragnehmer zu ersetzen.
  
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass die im Container befindlichen Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird die Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber In eine andere, als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage verbringen. Für die hierdurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Tag nicht herbeigeführt werden. so ist der Auftragnehmer berechtigt. den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern, bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  
5. Für sonstige Schäden die durch die Nichtbeachtung der bevorstehenden Beladenvorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB, soweit er Vollkaufmann ist. Ist der Auftraggeber Endverbraucher, so hat er die Schäden nur dann zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Gemäß § 276 BGB haftet der Auftraggeber auch für seine Erfüllungsgehilfen.
  
                                                 § 7 Abholung
1. Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftraggeber ab. Entstehen bei der Abholung des Containers, aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten, so sind diese vom Auftraggeber vollumfänglich auf Nachweis zu erstatten.
  
2. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarten Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers, verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich nach der Gesamtmiete des Containers und den sonstigen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen.
 
                                    § 8 Haftung und Versicherung

1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
  
2. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container in der Zeit, von der Bereitstellung bis zur Abholung des Containers, sofern ihn ein Verschulden trifft. Er haftet auch für seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen gemäß § 276 BGB in gleicher Weise.
               
3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haltungsbefreiungen und -begrenzungen aufgeführt sind, können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers hierauf berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen sonstiger Personen, denen sich der Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
  
4. Die genannten Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter und Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
 
5. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, verjähren In einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
  
                                         § 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen.
  
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. d. HGB, so ist der Auftragnehmer berechtigt im Fall des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
  
3. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen. die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
  
                                               § 10 Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
  
                  § 11 Salvatorische Klausel und sonstige Vertragsbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien Sind In diesem Falle verpflichtet bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.  
                       

Mannheim, den 01. Januar 2006






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