§ 1 Vertragsabschluss 1. Der Vertrag wird
zwischen dem Besteller der Container, nachfolgend Auftraggeber genannt und der
Firma Fuchs nachfolgend Auftragnehmer genannt, zu den hier näher bestimmten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
2. Der Vertrag kommt
durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
Abweichende Vertragsabreden bzw. abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur,
wenn sie im Einzelfall schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden. Die
Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung, sowie die richtige,
vollständige Übermittlung, sowie deren Vereinbarung trägt, wer sich darauf
beruft.
3. Soweit für die
Durchführung des Auftrages nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder den
Abfallgesetzen eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als
Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
auf das Verlangen diese Dokumente vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet zur
Einholung dieser Dokumente entsprechend Notwendigen Erklärungen, unverzüglich
schriftlich abzugeben.
§ 2 Vertragsgegenstand 1. Der
Entsorgungsvertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von
Abfällen. Die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte
Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom
Auftragnehmer bestimmten Abladestelle ( Deponie, Verbrennungsanlage,
Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen im Sinne des Abfallgesetzes).
2. Container im Sinne
dieser Bedingungen ist daher ein Behälter, der
·
von dauernder Beschaffenheit und daher genügend
widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können.
· geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss
näher beschriebenen Abfall aufzunehmen.
· auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis
befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden
kann.
3. Soweit keine
andere Vereinbarung vor1iegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der
anzufahrenden Abladestelle.
4. Soweit der
Auftraggeber die Abladestelle bestimmt und sich diese zur Aufnahme des befördernden
Gutes als ungeeignet erweist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des
Auftraggebers eine geeignete Abfuhrstelle anzufahren und die Abfälle dort zu deponieren.
5. Dem Auftraggeber
bleibt vorbehalten, dem Auftragnehmer nachzuweisen. dass die Beseitigung zu
geringeren Kosten als tatsächlich angefallen möglich gewesen wäre.
§ 3 Termine und Fristen 1. Abfuhr und Abstelltermine
müssen mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart sein. Eine Haftung für die
termingerechte Gestellung bzw. Abholung ist nur möglich, soweit der
Auftragnehmer die Termine schriftlich verbindlich bestätigt hat. Bei
vereinbarten An- und Abfuhrintervallen verpflichtet sich der Auftragnehmer die vereinbarten Abfuhrintervalle im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der vereinbarten Intervalle
durchzuführen.
2. Die Haftung für
nicht rechtzeitige Gestellung der Abfallbehältnisse ist ausgeschlossen bei höherer
Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden könnte. Soweit die
Aufstellung oder Abholung der Container aus Gründen nicht erfolgen kann, die
vom Auftraggeber Zu vertreten sind, so hat dieser die zu der vereinbarten Vergütung, die hierfür erforder1ichen und
vom Auftragnehmer nachzuweisenden Kosten zu erstatten.
3. In allen anderen
Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung oder Abholung ist die Haftung des
Auftragnehmers begrenzt auf die dreifache Höhe der vereinbarten Vergütung. Die
Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit der
Auftraggeber einen höheren Schaden konkret nachweist.
§
4 Pflichten des Auftraggebers, Zufahrten und Aufstellplatz 1. Der Auftraggeber
hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der
Aufstellplatz und die hierzu notwendigen Zufahrts- und Anfahrtswege müssen für
die Auftragsdurchführung mit den erforderlichem Lkw befahrbar sein. Nicht
befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind vom Auftraggeber zu prüfen ob
der Untergrund zum Befahren mit schwerem Lkw geeignet ist.
2. Der Auftraggeber
hat auf eigene Verantwortung und eigene Kosten sämtliche notwendigen
behördlichen Genehmigungen und Er1aubnisse (z. B. Sondernutzungserlaubnisse)
zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zu besorgen, soweit mit dem Auftragnehmer nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3. Soweit der Aufstellungsort
über öffentliche Straßen, Wege oder Plätze nicht befahrbar ist, hat der
Auftraggeber die erforder1ichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer auf
eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen
in diesem Zusammenhang entstehenden oder anfallenden Kosten frei.
4. Verletzt der
Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber
dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §
414, Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB, sowie 254 BGB bleiben unberührt.
5. Für Schäden am
Fahrzeug oder am Container in Folge einer Ver1etzung der vorgenannten
Verpflichtungen haftet der Auftraggeber, soweit er die Schäden schuldhaft
verursacht hat. § 254 des BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Verkehrssicherungspflicht für den Container 1. Der Auftraggeber
garantiert die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den
kommunalen Satzungen vorgeschriebenen Absicherungen des Containers, (z.B. Absperrung,
Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung etc.) soweit nichts anderes
ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber
kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Soweit der Auftraggeber diese Vernichtung
schuldhaft verletzt, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den jeweils
daraus entstehenden Schaden. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber
den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt
unberührt. § 6 Beladung und Inhalt
der Container 1. Die vom
Auftragnehmer gestellten Container dürfen nur bis zur Höhe des Containerrandes
beladen werden. Container der Größe 5 cbm bis 10 cbm dürfen allenfalls
mit 8 Tonnen beladen werden. Bei Containern in einer Größe von 12 cbm bis 40
cbm dürfen Maximal
12 Tonnen eingefüllt werden.
2. Die Container
dürfen durch den Auftraggeber nur durch die bei der Auftragserteilung
bezeichneten Abfallarten gefüllt werden. Eine Befüllung des Containers mit gefährlichen
Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle
gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
3. Der Auftraggeber verpflichtet
sich die Abfälle insbesondere gefährliche und /oder überwachungsbedürftige Abfälle
ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem
Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen,
sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs- Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine)
zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Deklaration der Abfälle
notwendig sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Abholung des Containers
die darin befüllten Abfallstoffe zu untersuchen und bei Verstößen gegen die Deklarationsverpflichtung des Auftraggebers den
eventuell entstehenden Schaden beim Auftraggeber anzufordern. Der Auftraggeber
hat weiterhin die Kosten für erforderlich werdende Entsorgungsgenehmigungen
etc. und anfallende Untersuchungen zu tragen. Diese werden vom Auftragnehmer
gesondert berechnet. Dem Auftraggegner bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden
gegenüber dem Auftragnehmer nachzuweisen. Im Übrigen hat der Auftraggeber bei
einer Befüllung mit anderen, als den vertragsgegenständlichen Stoffen jedwede
entstehende Aufwendungen dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich fürden Fall, dass die im Container befindlichen Stoffe
von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht
angenommen werden, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird die Stoffe im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber In eine andere, als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage
verbringen. Für die hierdurch entstehenden
Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem
Tag nicht herbeigeführt werden. so ist der Auftragnehmer berechtigt. den Abtransport
dieser Stoffe zu verweigern, bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen,
sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder sie zu
einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige
Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte
Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer
kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
5. Für sonstige
Schäden die durch die Nichtbeachtung der bevorstehenden Beladenvorschriften
entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB, soweit er Vollkaufmann ist.
Ist der Auftraggeber Endverbraucher, so hat er die Schäden nur dann zu ersetzen,
wenn ihn ein Verschulden trifft. Gemäß § 276 BGB haftet der Auftraggeber auch für
seine Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Abholung 1. Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt
beim Auftraggeber ab. Entstehen bei der Abholung des Containers, aus Gründen
die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer zusätzliche
Kosten, so sind diese vom Auftraggeber vollumfänglich auf Nachweis zu
erstatten.
2. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht
zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die
vereinbarten Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers, verstrichenen
Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich
nach der Gesamtmiete des Containers und den sonstigen zwischen den Parteien
bestehenden Vereinbarungen.
§ 8 Haftung und Versicherung 1. Für die
Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
2. Der
Auftraggeber haftet für Schäden am Container in der Zeit, von der Bereitstellung
bis zur Abholung des Containers, sofern ihn ein Verschulden trifft. Er haftet
auch für seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen gemäß § 276 BGB in gleicher
Weise.
3. Soweit in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haltungsbefreiungen und -begrenzungen
aufgeführt sind, können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers hierauf
berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen sonstiger Personen,
denen sich der Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend
der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch
für die außervertraglichen Ansprüche.
4. Die genannten
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie
gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter und
Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
5. Schadensersatzansprüche,
die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entstehen, verjähren In einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den
Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung 1. Die Rechnungen des
Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu
begleichen.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder
sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung,
sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren
tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. d. HGB, so ist
der Auftragnehmer berechtigt im Fall des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über
dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, gemäß §
288 BGB, verlangen.
3. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz
sonstiger Aufwendungen. die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind,
werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser
Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem
Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus
unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit
fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 10 Gerichtsstand Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und
Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle
vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.
Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
§ 11 Salvatorische Klausel und sonstige Vertragsbestimmungen Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt
der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien Sind In diesem Falle
verpflichtet bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem
wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.